Multilaterale Vereinbarung M347

nach Abschnitt 1.5.1 des ADR ber die Befrderung des Affenpockenvirus


(1) Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Abschnitt 3.2.1. (Tabelle A, Verzeichnis der gefhrlichen Gter) und Kapitel 4.1 des ADR, drfen ansteckungsgefhrliche Stoffe, welche den Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befrdert werden.

(2) Der Absender hat im Befrderungspapier Folgendes zu vermerken:

"Befrderung gem der Multilateralen Vereinbarung M347."

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2025 fr Befrderungen in Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch fr Befrderungen in Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.